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Jemand muss den alten „Leahnar“ denunziert haben

Hyronimus Grießer war Ende des 19. Jahrhunderts mit seiner Familie vom Leahn in Hl. Kreuz auf den Rettenbach in Sölden gezogen. Wie sein Vater betrieb auch Sohn Eduard (1870-1952) dort das Müllerhandwerk und eine Landwirtschaft. Das Haus stand vis-a-vis vom Gasthof Alpenverein, Stall und Stadel waren direkt ans Gasthaus angebaut.

Eduard Grießer war jahrelang Mitglied des Pfarrkirchenrates, ging beim Gottesdienst mit dem Sacklan und war überhaupt ein gottesfürchtiger Mann.  
Als solcher hat er dann, im Juli 1940, gegen das nationalsozialistische Reichsflaggengesetz verstoßen, weil er die verbotene weiß-gelbe Kirchenfahne „gehisst“ hat. Irgendein Dorfnazi muss ihn verpfiffen habe, sodass Meldung an die Geheime Staatspolizei (Gestapo) ergangen ist: „Es besteht dringender Verdacht, daß das Hissen der Kirchenfahne in Sölden als politische Demonstration anzusehen ist. Dieser Verdacht gründet sich auf die Einstellung eines Teiles der Bevölkerung, die immer noch beobachtet werden muß.“

Rechts das alte Leahnarhaus (Anfang der 1960er Jahre abgerissen): Vermutlich von einem der Kirche zugewandten Fenster dürfte Eduard Grießer seine Kirchenfahne ausgehängt haben.

Wenige Wochen vorher, im Juni 1940, war noch einmal eine Verfügung des Reichsministeriums für Volkaufklärung und Propaganda in Berlin auch in Tirol via Gauleitung und Kreisleitung kundgetan worden, wonach „kirchliche Fahnen grundsätzlich nur auf kircheneigenen Gebäuden gesetzt werden dürfen. Auf jedem anderen Haus ist das Zeigen von kirchlichen Fahnen verboten.“

Folglich hat die Gestapo das „unberechtigte Hissen der Kirchenfahne“ durch Eduard Grießer, diese angeblich „politische Demonstration“ bei der Oberstaatsanwaltschaft in Innsbruck zur Anzeige eingebracht.

Der alte Leahnar konnte sich vor gerichtlicher Verfolgung nur durch die Aussage retten, dass er geglaubt habe, zum Anlass des Bischofsbesuchs liege eine Ausnahmegenehimgung vor. Nach vierwöchigen Untersuchungen und Einvernahmen wurde der Akt beim Landgericht mit dem handschriftlichen Vermerk „Vorgang nicht zu ermitteln“ geschlossen und das Ermittlungsverfahren durch die Oberstaatsanwaltschaft eingestellt.

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